
Mit dem Begriff Sui heredes („Hauserben“) wurden in der römischen Antike Personen bezeichnet, die nach dem Tod des Familienoberhauptes (pater familias) rechtlich selbstständig (gewaltfrei, sui iuris) geworden waren. In der römischen Gesellschaft galt der Familienvater seit alters her als der uneingeschränkte Herr der Familie, zu der neben ...
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(M.Pl. [seine Erben]) sind seit dem altrömischen Recht die Hauserben. Das sind alle Menschen, die durch den Tod des Hausvaters gewaltfrei werden.Kaser §§ 65 II, III, 66 I, 71 I; Köbler, DRG 23
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